Brandsicherheitswach- und Sanitätsdienste
Gesetzliche Grundlagen für Brandsicherheitswach- und Versammlungsstättenverordnung § 41
Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.
(2) Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen.Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle der Betreiberin oder dem Betreiber bestätigt, dass sie oder er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.
(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
Zu § 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst (§ 116 VStättVO alte Fassung, a.F.)
Die Vorschriften über die Brandsicherheitswache entsprechen im Wesentlichen dem § 116 VStättVO a.F.. Der Brandschutz bei Veranstaltungen ist im Übrigen ausreichend in den Brandschutzgesetzen der Länder geregelt. Diese gelten als spezielle Regelungen unabhängig von und neben den baurechtlichen Vorschriften. Die Verantwortung für die Brandsicherheitswache ist nach Absatz 1 ausschließlich der Betreiberin oder dem Betreiber, nicht jedoch der Veranstalterin oder dem Veranstalter auferlegt, da es sich im Kern um eine auf die Brandsicherheit der baulichen Anlage gerichtete Vorschrift handelt. Hat die Betreiberin oder der Betreiber Zweifel, ob erhöhte Brandgefahren vorliegen, kann er sich mit der Feuerwehr beraten. Die Brandsicherheitswache wird regelmäßig durch die örtliche Feuerwehr auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers durchgeführt. Für Großbühnen und Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche ist durch Absatz 2 unabhängig von der Art der Veranstaltung oder einer besonderen Gefahrenlage immer eine auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers durch die Feuerwehr gestellte Brandsicherheitswache vorgeschrieben.
Von der sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Grundregel der Gestellung der Brandsicherheitswache durch die örtliche Feuerwehr lässt Satz 3 eine Ausnahme zu.
Die Brandsicherheitswache kann in diesem Fall von Selbsthilfekräften der Betreiberin oder des Betreibers, z.B. einer Betriebsfeuerwehr, selbst durchgeführt werden. Die Regelung schließt nicht aus, dass die Betreiberin oder der Betreiber sich auf vertraglicher Basis auch der von Dritten gestellten Selbsthilfekräfte bedienen kann. Die Selbsthilfekräfte müssen für die Aufgabe der Brandsicherheitswache geschult werden. Die Anzahl der erforderlichen Selbsthilfekräfte und die Ausbildung sind im Einzelfall mit der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle zu vereinbaren. Diese Erleichterung zielt insbesondere auf Veranstaltungen ab, deren Aufbau sich nicht ständig ändert, also en suite gespielt wird. Sie steht im Zusammenhang mit der weiteren Erleichterung des Gastspielprüfbuch.
Absatz 3 schreibt für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen eine Anzeigepflicht bei der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde vor, damit diese die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen organisieren und gegebenenfalls auch Auflagen an die Betreiberin oder den Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter erlassen kann.
§ 7 Brandsicherheitswache
(1) Veranstaltungen, bei der eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl an Personen gefährdet ist, sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Die Gemeinde entscheidet darüber, ob eine Brandsicherheitswache erforderlich ist; bei Bedarf kann sie Auflagen erteilen. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Ist der Veranstalter in der Lage, eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache zu stellen, hat ihm die Gemeinde diese Aufgabe zu übertragen; in allen anderen Fällen stellt die Gemeinde die Brandsicherheitswache.
FSHG – Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes NRW